Satzung der Sportfreunde Bachem-Rimlingen 2011 e.V.

Stand 29.01.2017

 

 

 § 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein trägt den Namen Sportfreunde Bachem–Rimlingen 2011 e.V.

 

 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bachem. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Merzig  eingetragen.

 

 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

1. Die Sportfreunde Bachem-Rimlingen 2011 e.V. erfüllen ausschließlich und unmittelbar    gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff Abgabenordnung – AO.

 Zweck des Vereins ist die Ausübung des Sports.

 

 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

 und/oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und betätigt sich nur innerhalb

 seines satzungsmäßigen Zwecks.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Erwerb der Mitgliedschaft

 

 Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.

 

Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftlichen Mitgliedsantrag an den Vorstand. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.

 

Die Mitglieder unterteilen sich in erwachsene Mitglieder (mit Ablauf der Vollendung des 18. Lebensjahres) und jugendliche Mitglieder (bis zur Voll-endung des 18. Lebensjahres). 2 Satzung der Sportfreunde Bachem-Rimlingen 2011 e.V. Stand 29.01.2017

 

 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der

 Mitgliedschaft kann nicht einem Dritten übertragen werden. Das Mitglied ist bereit, die Satzung und ihre Ziele zu respektieren sowie die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen sowie die Satzungen und Ordnungen des saarländischen Fußballverbandes und des Landessportverbandes anzuerkennen.

 

2. Verlust der Mitgliedschaft

 

 Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen und kann nur zum Ende eines Monats erfolgen. Mit dem Austritt erlöschen die Rechte des Mitgliedes an den Verein.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Vereinsschädigendes Verhalten und Beitragsrückstand sind u.a. ein wichtiger Grund. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit. Er wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Der Vorstand hat den Ausschluss schriftlich durch Einschreibebrief mitzuteilen.

 

Das Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss binnen eines Monats beim Vorstand Beschwerde einzulegen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Briefes (Poststempel). Nach eingelegter Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird

 halbjährlich durch Einzugsermächtigung bzw. Barkassierung vorab erhoben.

 

2. Erhöhungen der Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschlossen.

 

3. Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Zahlung des Mitgliederbeitrags verpflichtet.

 Der Vorstand kann bei Vorliegen wichtiger Gründe, die im Interesse des Vereins liegen, Mitglieder vorübergehend von der Zahlung der Mitgliederbeiträge befreien.

 

4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Einzahlungen - auch nicht anteilig - zurück.

 

5. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit. 3 Satzung der Sportfreunde Bachem-Rimlingen 2011 e.V. Stand 29.01.2017

 

 

§ 5 Speicherung und Übermittlung von Mitgliederdaten

 

1. Die persönlichen Daten aller Mitglieder werden zu vereinsinternen Zwecken elektronisch gespeichert. Eine Weitergabe der gespeicherten Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich - auch auszugsweise - nicht.

 

 2. Erlaubt sind:

 

• die auszugsweise, detaillierte Weitergabe an die Landesportverbände zwecks

 Erteilung von Spielgenehmigungen, Mitteilungen von Vereinswechseln, usw.

 

• die anonymisierte Weitergabe der Mitgliederbestände an die Landessport-verbände

 

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Ämtern:

a.) 1. Vorsitzender

b.) 2. Vorsitzender

c.) Geschäftsführer

d.) Schatzmeister

e.) Schriftführer

f.) Spielausschussvorsitzender

g.) Organisationsleiter

 

 Darüber hinaus kann der Vorstand aus einem variablen Anteil von 0 bis 7 Beisitzern bestehen, welche jeweils einem Fachbereich zugeordnet werden.

 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie erfolgt für 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist, längstens aber 3 Monate über die reguläre Amtszeit hinaus. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

Die für den Verein längerfristig tätigen Ehrenamtlichen werden vom Verein in der

 vom Verband angebotenen Unfallversicherung versichert.

Über den Personenkreis entscheidet der Vorstand.

 

Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben Einzelpersonen oder Ausschüssen übertragen.

Diese Personen benennen bei Beratungen und Abstimmungen jeweils einen Ausschussvertreter und haben in den übertragenen Aufgabenbereichen Stimmrecht in den Sitzungen des Vorstandes.

 

2. Vertretung des Vereins

Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.

Im Sinne des § 26 BGB setzt sich dieser wie folgt zusammen:

 

1. Vorsitzender

 

2. Vorsitzender

 

Geschäftsführer

 

Schatzmeister

 

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur rechts-geschäftlichen Vertretung ist das Zusammenwirken von zumindest 2 Mitgliedern aus dem geschäftsführenden Vorstand erforderlich. Der Gesamtvorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder bevollmächtigen Rechtsgeschäfte bis zu einer bestimmten Höhe allein vorzunehmen.

 

3. Beschlussfassung und Abstimmung

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Abstimmung erfolgt in einfacher

 

Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsgemäß angehörenden Mitglieder anwesend sind.

 

4. Aufgabenverteilung

Der 1. Vorsitzende leitet den Verein.

 

Er lädt je nach Bedarf zu Vorstandssitzungen ein.

 

Er leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. Vorschläge von Vorstandsmit-

 

gliedern die spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn beim Vorsitzenden eingehen, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Dringende Tagesordnungspunkte können durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

 

Im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden übernimmt der zweite Vorsitzende die Vertretung des Vereins und die dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben.

 

Sämtliche schriftliche Arbeiten, insbesondere Niederschriften der Mitgliederversammlungen der Vorstandssitzungen etc. werden durch den Schriftführer oder ein für diesen Fachbereich zugewiesenen Beisitzer wahrgenommen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.

 

Für die Vermögensverwaltung, Buchführung , Überwachung der ein/ausgehenden Zahlungen zeichnet sich der Schatzmeister und ein für den Fachbereich zugewiesener Beisitzer, je nach Absprache, verantwortlich. 5 Satzung der Sportfreunde Bachem-Rimlingen 2011 e.V. Stand 29.01.2017

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

 

2. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.

 

Darüber hinaus kann auf Verlangen von 20 % der Mitglieder eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitglieder-versammlung ist durch den Vorstand mindestens 8 Tage vor Beginn unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

 

3. Die Mitgliederversammlung wird durch Bekanntmachung im Amtl. Bekannt- machungsblatt der Gemeinde Losheim am See einberufen.

 

4. Die Tagesordnung kann enthalten:

 

Entgegennahme der Jahresberichte

 

Bericht der Kassenprüfer

 

Entlastung des Vorstandes

 

Satzungsänderungen

 

Beratung vorliegender Anträge

 

Verschiedenes

 

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.

 

Besondere Anforderungen an eine bestimmte Anzahl von anwesenden Mitgliedern bezüglich der Beschlussfähigkeit der Versammlung werden nicht gestellt.

 

6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16te Lebensjahr vollendet haben.

 

Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18te Lebensjahr vollendet haben.

 

7. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird.

 

8. Satzungsänderungen bzw. der Erlaß einer neuen Satzung bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine dreiviertel Mehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung eines Vereins erforderlich.

 

9. Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich die darin gefassten Beschlüsse, ist durch einen Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Kassenprüfer

 

1. Als Kassenprüfer werden 2 Mitglieder gewählt, die nicht dem Vorstand angehören. Die Wahl erfolgt für 2 Jahre. Wiederwahl ist nicht möglich. 6 Satzung der Sportfreunde Bachem-Rimlingen 2011 e.V. Stand 29.01.2017

 

 2. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

3. Die Kassenprüfer haben jederzeit Einsicht in die Buchführungsunterlagen.

 

4. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt gem. § 41 BGB die Mitgliederversammlung, die für diesen Zweck eigens einberufen wird. Hierbei ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.

 

2. Ist die Anzahl nicht erreicht, so muß eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließt.

 

3. Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das

 

Vereinsregister einzutragen sind.

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Losheim, als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Den Zweck bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Rimlingen den 29.01.2017

 

Unterschrift von mindestens 7 Vereinsmitgliedern

 

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